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   BGH, 30.10.2012 - II ZR 157/12   

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https://dejure.org/2012,37125
BGH, 30.10.2012 - II ZR 157/12 (https://dejure.org/2012,37125)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2012 - II ZR 157/12 (https://dejure.org/2012,37125)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12 (https://dejure.org/2012,37125)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2011 - IX ZA 2/11

    Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsmittelverfahren vor dem BGH;

    Auszug aus BGH, 30.10.2012 - II ZR 157/12
    Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XI ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 08.07.2010 - IX ZB 45/10

    Insolvenzverfahrensrecht: Rechtsschutzbedürfnis für einen Gläubigerantrag bei

    Auszug aus BGH, 30.10.2012 - II ZR 157/12
    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 08.09.2011 - III ZR 89/11

    Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 30.10.2012 - II ZR 157/12
    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 23.07.2013 - II ZR 72/13

    Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Sichbemühen um einen Rechtsanwalt

    Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 11.12.2012 - II ZA 7/11

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN).

    Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN).

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